Kleinbetrieb zur Fleischgewinnung Zulassung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Fleisch im Rahmen einer gewerblichen Schlachtung gewinnen möchten, benötigen Sie, ungeachtet der Größe des Unternehmens, eine Zulassung. Für sogenannte Kleinbetriebe bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen Erleichterungen gegenüber Großbetrieben, die Sie bei der zuständigen Behörde erfragen können.
Teaser
Sie möchten einen Kleinbetrieb betreiben, der Tiere schlachtet? Dann brauchen Sie eine entsprechende Zulassung.
Verfahrensablauf
Die Zulassung erfolgt erst nach einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Veterinärkontrollnummer (Zulassungsnummer).
Voraussetzungen
Eine Zulassung benötigen:
Alle Betriebe, die gewerbliche Schlachtungen durchführen, wie:
- Selbstschlachtende Direktvermarkter
- Selbstschlachtende Fleischereien/Metzgereien.
Keine Zulassung benötigen:
- Restaurants, Gaststätten und Einzelhandelsunternehmen, wenn diese nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. (Rahmensatz 50 € bis 1.500 €).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.
Rechtsgrundlage
- Art.4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
- Verordnung (EG) NR. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Rechtsbehelf
Widerspruch
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltungen bzw. an die Stadtverwaltungen der jeweiligen kreisfreien Stadt.