Fleischverarbeitung Zulassung beantragen
Leistungsbeschreibung
Für den Betrieb eines Fleischverarbeitungsunternehmens benötigen Sie eine behördliche Zulassung, die Sie beantragen müssen.
Teaser
Sie möchten ein Fleischverarbeitungsunternehmen betreiben? Dann brauchen Sie eine entsprechende Zulassung.
Verfahrensablauf
Die Zulassung erfolgt auf Antrag nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte eine Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.
Voraussetzungen
- die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie über Tiergesundheit und Tierschutz sind erfüllt.
- es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind beizufügen:
- ein Betriebsspiegel,
-
ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes, aus dem
- der Material- und Personalfluss sowie
-
die Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind
(im Falle handwerklich strukturierter Betriebe: Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist) und
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. (Rahmensatz 50,00 Euro bis 1.500,00 Euro).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Zulassung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Auch andere Tätigkeiten als die Verarbeitung von Fleisch, die einen Umgang mit Lebensmitteln tierischer Herkunft erfordern, wie beispielsweise Käseherstellung oder Großhandel mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, sind grundsätzlich zulassungspflichtig.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.